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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Thema: Internetrecht


Morillo
05-06-2003, 18:00
1. Für wen gilt die Impressumspflicht?

Nach § 6 des Teledienstegesetzes (TDG) gilt die Impressumspflicht für alle Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste. Gemäß § 10 Abs. 1 des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) besteht die Impressumspflicht auch bei Mediendiensten.

2. Gilt die Impressumspflicht für alle Websites?

Nein. Nach dem TDG gilt die Impressumspflicht nur für geschäftsmäßige Teledienste. Der Betreiber einer privaten Homepage ist somit nicht verpflichtet, seine Website mit einem Impressum zu versehen.

3. Wann liegt ein geschäftsmäßiger Teledienst vor?

Wann immer ein wirtschaftliches Interesse mit einer Website verfolgt wird, wird man von einem geschäftsmäßigen Teledienst sprechen müssen mit der Folge, dass die Pflichtangaben zu erbringen sind. Das wirtschaftliche Interesse kann darin liegen, dass über die Website Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden. Dasselbe gilt für Websites, auf denen sich ein Unternehmen lediglich präsentiert. Die Werbung für das eigene Unternehmen reicht für eine Geschäftsmäßigkeit des Teledienstes aus.

4. Genügt schon Bannerwerbung für ein wirtschaftliches Interesse?

Ja. Um sicher zu gehen, muss jeder, der mit der Schaltung von Bannern Geld verdient, ein Impressum bereithalten.

5. Welche Informationen sind in das Impressum aufzunehmen?

Vorgeschrieben ist zunächst die Angabe des Namens und der Anschrift des Betreibers des Teledienstes. Vorgeschrieben ist darüber hinaus eine Angabe der E-Mail-Adresse. Ist der Betreiber der Website in ein Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist die Registernummer aufzunehmen. Darüber hinaus besteht eine Verpflichtung zur Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes (UstG). Zusätzliche Verpflichtungen gibt es bei Freiberuflern und bei Telediensten, die einer behördlichen Erlaubnis bedürfen (z.B. nach dem Gaststättengesetz).

6. Was ist der "Name", wenn die Website von einer GmbH betrieben wird?

Ist der Betreiber eine juristische Person (z.B. eine GmbH oder AG), so ist der vollständige Name des GmbH zu nennen. Zudem bedarf es einer Nennung der Namen der Vertretungsberechtigten (z.B. Geschäftsführer).

7. Welche Angaben zur Adresse sind notwendig?

Das Gesetz schreibt die Angaben der vollständigen Anschrift der Hauptniederlassung vor. Eine Postfachadresse genügt demnach nicht.

8. Muss ich auch eine Telefon- und/oder Telefaxnummer angeben?

Nein. Vorgeschrieben ist lediglich die Angabe einer E-Mail-Adresse.

9. Wer gilt bei gemeinschaftlich betriebenen Websites als Diensteanbieter?

Wird eine Website von mehreren natürlichen und juristischen Personen gemeinsam betrieben, so sind alle Beteiligten Diensteanbieter. Für jeden der Anbieter müssen im Impressum vollständige Angaben enthalten sein.

10. Muss ich meine Steuernummer angeben?

Nein. Anzugeben ist lediglich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt man, wenn man Auslandsgeschäfte tätigt. Das Finanzamt vergibt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur auf Antrag (vgl. aber hier zur Pflicht, auf Rechnungen die Steuernummer anzugeben).

11. Was mache ich, wenn ich keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer habe?

Wenn ein Anbieter keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat, ist er auch nicht verpflichtet, Angaben über eine solche Nummer in das Impressum aufzunehmen.

12. Wann müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden?

Angaben zur Aufsichtsbehörde bedarf es nur, wenn der Diensteanbieter für seine gewerbliche Tätigkeit eine behördliche Zulassung benötigt. Die Angabepflicht gilt somit beispielsweise für Websites von Gastronomiebetrieben, die nach dem Gaststättengesetz einer Konzession bedürfen. Weitere Beispiele sind Makler, Bauträger, Baubetreuer, Spielhallenbetreiber und Unternehmen des Bewachungsgewerbes (Wach- und Schließgesellschaften), die nach der Gewerbeordnung einer Genehmigung benötigen. Auch Unternehmen die E-Learning anbieten, bedürfen einer behördlichen Zulassung.

13. Welche Sonderregelungen gelten für Freiberufler?

Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten und Ärzte) müssen in ihrem Impressum die Kammer angeben, der sie angehören. Darüber hinaus ist die Angabe der gesetzlichen Berufsbezeichnung und des Staates vorgeschrieben, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde. Zu guter letzt bedarf es einer Angabe der für den jeweiligen Beruf geltenden berufsrechtlichen Regelungen und eines Links, über den diese Regelungen abrufbar sind.

14. Wo finde ich berufsrechtliche Regelungen im Internet?

Unter www.berufsordnung.de sind eine Vielzahl berufsrechtlicher Regelungen in Volltext abrufbar.

15. An welche Stelle der Website gehört das Impressum?

Das Gesetz schreibt vor, dass die Impressumsangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten sind. Das Impressum darf somit nicht "versteckt" werden. Am besten ist es, wenn auf jeder einzelnen Seite der Website ein Link erscheint, der direkt zu dem Impressum führt.

16. Muss ich das Impressum "Impressum" nennen?

Nein. Das Gesetz verwendet den Begriff des Impressums nicht, sondern spricht lediglich von "Informationen". Allerdings scheint sich der Begriff des Impressums einzubürgern. Man kann nichts falsch machen, wenn man diesen Begriff verwendet.

17. Wie ist das Verhältnis der Impressumspflicht zu den Informationspflichten, die nach dem Fernabsatzrecht und nach anderen Verbraucherschutzvorschriften gelten?

In vielen Fällen muss der Betreiber einer Website nicht nur die Impressumspflicht, sondern auch weitergehende Informationspflichten beachten, die sich insbesondere aus dem Fernabsatz- oder Preisangabenrecht ergeben. Die Impressumspflicht ist bei geschäftsmäßigen Telediensten eine Mindestpflicht die weitergehende Verpflichtungen, die sich aus anderen Bestimmungen ergeben, keinesfalls ausschließt.

18. Was kann mir passieren, wenn ich die Impressumspflicht nicht beachte?

Die Verletzung der Impressumspflicht kann mit einem Bußgeld in Höhe von max. 50.000 € geahndet werden. Darüber hinaus besteht bei einer Verletzung der Impressumspflicht die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.

19. Was kann ich tun, wenn Konkurrenten mich wegen eines Verstoßes gegen die Impressumspflicht abgemahnt werde?

Selbst wenn die Abmahnung in der Sache berechtigt ist und tatsächlich ein Verstoß gegen die Impressumspflichten vorliegt, bedeutet dies noch lange nicht, dass Unterlassungserklärungen abgegeben und Kosten bezahlt werden müssen. Gerade wenn man von Serienabmahnungen betroffen ist, empfiehlt es sich, rechtliche Beratung einzuholen.

20. Wer ist zu Abmahnungen berechtigt?

Zur Abmahnung berechtigt sind Wettbewerbsvereine und Verbraucherschutzverbände. Ob auch Konkurrenten unter Einschaltung von Anwälten berechtigt sind, bei Verstößen gegen die Impressumspflicht kostenpflichtige Abmahnungen zu versenden, ist durch die Rechtsprechung bislang noch nicht geklärt worden.


Stand: 31.07.2002
Niko Härting
haerting@haerting.de

Haben Sie weitere Fragen zum Webimpressum? Fragen Sie uns.

Hier finden Sie den Gesetzestext des § 6 TDG.

nokostolany
06-06-2003, 09:42
danke für diesen ausführlichen hinweis ! :)

Morillo
06-06-2003, 16:29
Da es sich um eine Private Seite handelt seit ihr nicht Impressumspflichtig - aber firmen schon. Also schreibt die jungs an !!!!!

william hill
07-06-2003, 08:01
das internetrecht ist so dermassen vielfältig, dass jeder der eine internetseite betreibt und einen werbebanner darauf setzt, mehr oder weniger abgemahnt werden kann.
werbebanner werden auch ohne bezahlung gerne integriert, sei es beispielsweise nur der lieblings-fussballclub oder eine automarke.

es gibt nur sehr wenige, die mit diesem thema völlig vertraut sind. und diese minderheit macht sich gerne daran, leute abzumahnen.

kleines beispiel?
wer einen werbebanner platziert darf dies nicht auf einer höhe mit kinder-fotos tun!

gewusst???

Morillo
07-06-2003, 10:18
Nu n die Zeiten sind vorbei , wo man sich in einen rechtsfreiuen Raum bewegte. Ich finde es gut ! Abmahnungem sind OK. Die Leute die meinen sich jetzt als Webdesigner profilieren zu müssen - und die Firmen die dann noch solche anwerben - sollen Starfe zahlen. Und ich finde 50000€ sind angebracht !