Polt, so einfach ist die Sache leider nicht. Du weißt doch, Juristen...
Nach dem Urheberrechtsgesetz bedarf die
Veröffentlichung von Bearbeitungen urheberrechtlich geschützter Werke der Zustimmung des Herstellers des Originals (sog. "unfreie Bearbeitung").
Ausnahme nach § 24 UrhG: die freie Bearbeitung. Sie liegt dann vor, wenn das ursprüngliche Werk als Ausgangaspunkt der Entwicklung zugrunde liegt und dabei etwas
völlig neues und
eigenständiges hervorgeht. Diese freie Nutzung ist vom Urheber zu dulden.
Die Sache mit der sog. freien Bearbeitung ist aber recht schwammig. Daher lieber Vorsicht.
Nach dem neuen EU-Urheberrecht genügt es nicht, ein Bild nur in einigen Teilen zu verändern. Genaugenommen darf man das Original garnicht mehr erkennen dürfen.
Ist schon ein Kreuz mit dieser Pfründe-Sicherung....